Zuzahlungshinweise
Was ist erstattungsfähig und was nicht?
Gemäß § 139 SGB V erstellt der Spitzenverband der Krankenkassen ein systematisch strukturiertes Hilfsmittelverzeichnis. Demnach werden alle Hilfsmittel in verschiedenen Produktgruppen eingeteilt und mit einer Positionsnummer versehen, sodass unsere Produkte wie folgt eingeordnet werden können:
Pos. Nr. 05.07.02.0004 |
Erstattungsfähiges Produkt einer bereits verabschiedeten Produktgruppe.
Pos. Nr. 05.04.01.2xxx |
Nach den vorliegenden Qualitäts-Standards erstattungsfähiges Produkt, dessen Produktgruppe noch nicht aktualisiert worden ist.
Zuzahlungsfrei für Schwangere |
Zuzahlungsfrei für Schwangere, wenn die Verordnung Aufgrund der Schwangerschaft ist.
Zuzahlungsfrei für Kinder |
Zuzahlungsfrei für Kinder bis 18 Jahre.
Keine Kassenleistung |
Nicht zu Lasten der Krankenkassen verordnungsfähiges Hilfsmittel.
Bitte Privatrezept ausstellen.
Verordnungstipps
Nach dem GKV-WSG und nach dem GKV-OrgWG gilt für Hilfsmittelverordnungen weiterhin:
- keine Budgetierung
- keine Richtgrößen
- 10%ige Zuzahlung des Patienten, Minimum 5 €, Maximum 10 €
Wie rezeptieren?
Unsere Empfehlung:
Im Bedarsfall schreiben Sie auf Ihr Rezept die Artikelnummer, die Positionsnummer, die Artikelbezeichnung und die genaue Diagnose.
So können Sie ganz sicher sein, dass Ihre Patienten exakt das von Ihnen verordnete Produkt erhalten.