Zuzahlungshinweise

Was ist erstattungsfähig und was nicht?

Gemäß § 139 SGB V erstellt der Spitzenverband der Krankenkassen ein systematisch strukturiertes Hilfsmittelverzeichnis. Demnach werden alle Hilfsmittel in verschiedenen Produktgruppen eingeteilt und mit einer Positionsnummer versehen, sodass unsere Produkte wie folgt eingeordnet werden können:

 

Pos. Nr. 05.07.02.0004

Erstattungsfähiges Produkt einer bereits verabschiedeten Produktgruppe.

 

Pos. Nr. 05.04.01.2xxx

Nach den vorliegenden Qualitäts-Standards erstattungsfähiges Produkt, dessen Produktgruppe noch nicht aktualisiert worden ist.

 

Zuzahlungsfrei für Schwangere

Zuzahlungsfrei für Schwangere, wenn die Verordnung Aufgrund der Schwangerschaft ist.

 

Zuzahlungsfrei für Kinder

Zuzahlungsfrei für Kinder bis 18 Jahre.

 

Keine Kassenleistung

Nicht zu Lasten der Krankenkassen verordnungsfähiges Hilfsmittel.
Bitte Privatrezept ausstellen.

Verordnungstipps

Nach dem GKV-WSG und nach dem GKV-OrgWG gilt für Hilfsmittelverordnungen weiterhin:

  • keine Budgetierung
  • keine Richtgrößen
  • 10%ige Zuzahlung des Patienten, Minimum 5 €, Maximum 10 €

Wie rezeptieren?

Unsere Empfehlung:
Im Bedarsfall schreiben Sie auf Ihr Rezept die Artikelnummer, die Positionsnummer, die Artikelbezeichnung und die genaue Diagnose.
So können Sie ganz sicher sein, dass Ihre Patienten exakt das von Ihnen verordnete Produkt erhalten.